für Reisemobile und Wohnwagen
1. Reservierung, Rücktritt und Schadensersatz
Reservierungen sind nur nach schriftlicher Bestätigung durch den
Vermieter verbindlich, sobald der Mieter die vereinbarte Anzahlung auf
Mietpreis und Kaution bezahlt hat. Bei Rücktritt vor dem vereinbarten
Mietbeginn sind folgende Anteile des vereinbarten Mietpreises zu zahlen:
Rücktritt bis 90 Tage vor 1. Miettag 15%; bis 30 Tage vor 1. Miettag
50%; weniger als 14 Tage vor 1. Miettag 90%. Wird das Mietfahrzeug nicht
abgeholt, steht dem Vermieter Schadensersatz in Höhe von 90% des
vereinbarten Mietpreises zu. Der Schadensersatz (auch bei Rücktritt)
ist höher oder niedriger anzusetzen, wenn der Mieter höheren
oder der Vermieter niedrigeren Schaden nachweist. Der Mieter ist berechtigt,
einen Ersatzmieter zu benennen, den der Vermieter aus wichtigem Grund
zurückweisen kann. Tritt der Ersatzmieter in den Mietvertrag zu
denselben Bedingungen ein und erfüllt der Ersatzmieter den Mietvertrag,
entfällt die Pflicht zur anteiligen Zahlung bzw. die Schadensersatzpflicht.
Sollte dem Vermieter aufgrund verspäteter Rückgabe des Fahrzeuges
ein Schaden entstehen (z.B. Schadensersatzansprüche des nachfolgenden
Mieters etc.), so behält sich der Vermieter vor, diese Schadenersatzansprüche
gegen den Mieter geltend zu machen. Es besteht generell kein Einverständnis
des Vermieters mit der automatischen Umwandlung in ein Mietverhältnis
auf unbestimmte Zeit bei fortgesetztem Gebrauch. Unabhängig hiervon
ist jedenfalls eine Nutzungsentschädigung für den Gebrauch
über die vereinbarte Mietdauer hinaus zu bezahlen, die sich nach
dem vereinbarten Mietzins richtet.
Bei vorzeitiger Rückgabe des Fahrzeuges vor dem vereinbarten Rückgabetermin
ist dennoch der volle vereinbarte Mietpreis zu bezahlen, sofern der
Vermieter das Fahrzeug nicht anderweitig vermieten kann. Durch den Abschluss
einer Reise-Rücktrittversicherung kann sich der Mieter nach den
allgemeinen Bedingungen für diese Versicherung gegen diese Kosten
schützen.
2. Mietpreis
Es gelten die Preise der zur Zeit des Vertragsschlusses gültigen
Preisliste
3. Zahlungsweise
Bei Vertragsabschluss, spätestens innerhalb von 8 Tagen danach, ist
eine Anzahlung in Höhe von 30% des vereinbarten Mietpreises zu zahlen.
Bei Nichteinhaltung dieser Zahlungsfrist ist der Vermieter nicht mehr
an die etwa zugesagte Reservierung gebunden. Der restliche Mietpreis und
die Kaution sind spätestens 8 Tage vor Mietbeginn zu bezahlen.
4. Übernahme und Rückgabe
Das Fahrzeug ist zum vereinbarten Termin in den Geschäftsräumen
des Vermieters zu übernehmen. Der Mieter ist verpflichtet, das Fahrzeug
bei Ablauf der Mietzeit in den Geschäftsräumen des Vermieters
während der Öffnungszeiten zurückzugeben, soweit nicht
anderes vereinbart ist.
5. Kaution
Bei Mietantritt muss zur Sicherheit für die Rückgabe des Fahrzeuges
in unbeschädigtem Zustand eine Kaution in Höhe der vereinbarten
Selbstbeteiligung der Vollkasko-Versicherung bezahlt werden. Wenn nichts
anderes vertraglich vereinbart wurde beträgt diese € 1.000.-
bei Caravans und € 1000.- bei Wohnmobilen. Die Selbstbeteiligung
für die Teilkasko-Versicherung beträgt - sofern nicht anders
vereinbart wurde - € 600.-. Die Bezahlung kann durch Bargeld oder
Euroscheck erfolgen. Zu Beginn der Mietzeit wird eine Zustandsbeschreibung
des Fahrzeuges erstellt, in der alle etwa vorhandenen Beschädigungen
notiert werden. Bei ordnungsgemäßer Rückgabe des Fahrzeugs
in unbeschädigtem Zustand, abgesehen von den im Zustandsbericht aufgeführten
Schäden, erfolgt die vollständige Rückzahlung der Kaution.
Das Fahrzeug wird in gereinigtem und vollgetanktem Zustand übergeben
und ist in frisch gereinigtem und vollgetanktem Zustand zurückzugeben.
Ist die Reinigung ganz oder teilweise nicht erfolgt, so hat der Mieter
die Reinigungspauschale gemäß der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses
geltenden Preisliste, die insoweit ausdrücklich Vertragsbestandteil
ist, zu bezahlen. Der Mieter kann niedrigen, der Vermieter höheren
Reinigungsaufwand nachweisen.
6. Führungsberechtigte
Das Alter des Mieters und Fahrers muss mindestens 21 Jahre betragen und
der Fahrer muss seinen Fahrerlaubnis seit mindestens einem Jahr besitzen.
Für Wohnmobile muss er im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis
der Klasse 3 bzw. der deutschen Klasse B sein. Es ist zu beachten, dass
Wohnmobil-Modelle ein Gesamtgewicht von über 3,5 Tonnen haben können
und dafür der Führerschein der Klasse 3 bzw. der deutschen Klasse
C erforderlich ist. Bei Caravans ist zu beachten, dass nach neuem Führerscheinrecht
der Anhängerführerschein B E zum Führen einer Fahrzeugkombination
aus PKW und Anhänger über 750 Kilogramm notwendig sein kann.
Das Fahrzeug darf nur vom Mieter selbst, dem im Mietvertrag angegebenen
Fahrer sowie Familienangehörigen und den beim Mieter angestellten
Berufsfahrern gelenkt werden. Die Fahrer sind Erfüllungsgehilfen
des Mieters. Der Mieter gilt für die Dauer der Mietzeit als Halter
des Fahrzeugs.
Dem Mieter ist es untersagt, das Fahrzeug zur Beteiligung an motorsportlichen
Veranstaltungen und Fahrzeugtests, zur Beförderung von explosiven,
leicht entzündlichen, giftigen, radioaktiven oder sonst gefährlichen
Stoffen, zur Begehung von Zoll- oder sonstigen Straftaten, auch wenn diese
nur nach dem Recht des Tatorts mit Strafe bedroht sind, zur Weitervermietung
oder Verleihung oder für sonstige gewerbliche Zwecke - außer
zu ausdrücklich Vertraglich vereinbarten - oder für sonstige
Nutzungen, die über den vertraglichen Gebrauch hinausgehen, zu verwenden.
7. Schutzbrief
Der Mieter muss zum Zwecke der Rückholgarantie für die gesamte
Mietdauer einen Inlands- oder Auslandsschutzbrief abschließen. Die
Benutzung des Fahrzeuges ist grundsätzlich nur innerhalb Westeuropas
zulässig - die Nutzung in Osteuropäischen Ländern/Staaten
der ehemaligen UdSSR kann schriftlich vom Vermieter zugelassen werden.
Für außereuropäische Länder wie z.B. asiatische Türkei,
Israel, Tunesien, Marokko, usw. muss eine besondere Vereinbarung mit dem
Vermieter geschlossen und ein besonderer Versicherungsschutz vereinbart
werden.
8. Obhutspflicht
Der Mieter ist verpflichtet, die Mietsache sorgfältig zu behandeln
und die Betriebsanleitungen des Fahrzeuges sowie aller eingebauten Geräte
etc. genaustens zu beachten. Der Mieter hat das Fahrzeug sorgsam zu behandeln
und alle für die Benutzung maßgeblichen Vorschriften und technischen
Regeln zu beachten, insbesondere die Wartungsfristen einzuhalten sowie
das Fahrzeug ordnungsmäßig zu verschließen. Insbesondere
verpflichtet sich der Mieter, die bestehenden Verkehrsvorschriften in
den jeweiligen Ländern zu beachten.
9. Wartung und Reparatur
Die Kosten der laufenden Unterhaltung z.B. Betriebsstoffe des Mietfahrzeuges
trägt der Mieter - die Kosten für die vorgeschriebenen Wartungsdienste
und notwendigen Verschleißreparaturen trägt der Vermieter.
Reparaturen, die notwendig werden, um die Betriebs- oder Verkehrssicherheit
des Fahrzeuges zu gewährleisten, dürfen vom Mieter zum Preis
von € 100.- ohne weiteres, große Reparaturen nur mit Einwilligung
des Vermieters in Auftrag gegeben werden. Die Reparaturkosten trägt
der Vermieter gegen Vorlage der entsprechenden Belege, sofern der Mieter
nicht für den Schaden haftet (siehe Ziffer 10).
10. Haftung des Mieters
Der Mieter haftet für die rechtzeitige Rückgabe des Fahrzeuges
in vertragsgemäßem Zustand. Bei Unfällen und Verlust des
Fahrzeuges haftet er für den eingetretenen Schaden - soweit die abgeschlossenen
Versicherung greift, in Höhe der vereinbarten Selbstbeteiligung -
wenn, er (bzw. der Fahrer) den Unfall oder den Verlust (mit-) zu vertreten
hat.
Der Mieter haftet jedoch für Schäden unbeschränkt, sofern
und soweit der Versicherer nicht leistet, weil der Mieter (oder Fahrer)
den Schaden durch Vorsatz oder groben Fahrlässigkeit herbeigeführt
hat oder der Schaden durch alkohol- oder drogenbedingte Fahruntüchtigkeit
entstanden ist oder der Mieter es unterlässt, den Unfall, Brand,
Brand, Diebstahl, Wild- oder sonstigen Schaden polizeilich aufnehmen zu
lassen (siehe Ziff. 12) oder der Mieter (bzw. der Fahrer) keine gültige
Fahrerlaubnis besitzt oder nicht befugt ist, von ihr Gebrauch zu machen.
Das gleiche gilt für Schäden, die durch Nichtbeachtung des Zeichens
265 - Durchfahrtshöhe - gem. § 41 Abs.II Ziff.6 StVO - verursacht
werden. Hat der Mieter Unfallflucht begannen oder seine Pflichten nach
Ziffern 6 oder 8 dieser Bedingungen verletzt oder das Fahrzeug an einen
nichtberechtigten Dritten überlassen, so haftet er ebenfalls voll,
es sei denn, die Verletzung hat keinen Einfluss auf die Regulierung des
Schadensfalls (insbesondere durch den Versicherer) gehabt. Der Mieter
haftet im übrigen voll für alle Schäden, die bei der Benutzung
zu verbotenen Zwecken oder durch unsachgemäße Behandlung entstanden
sind.
11. Haftung des Vermieters
Der Vermieter haftet dem Mieter im Fall des Leistungsverzugs bzw. bei
von ihm zu vertretender Unmöglichkeit der Leistung auf Schadensersatz,
begrenzt auf das 10-fache des vereinbarten Nettomietzinses. Der Vermieter
ist berechtigt, statt dem reservierten Fahrzeug ein gleichwertiges Fahrzeug
zur Verfügung zu stellen, wenn das Fahrzeug aus Gründen, die
der Vermieter nicht zu vertreten hat, nicht zur Verfügung steht oder
während der Mietzeit aus Gründen, die der Mieter nicht zu vertreten
hat, ausfällt. Für mittelbare Schäden haftet der Vermieter
nicht. Der Vermieter ist nicht zur Verwahrung von Gegenständen verpflichtet,
die der Mieter bei der Rückgabe des Fahrzeuges zurücklässt.
12. Verhalten bei Unfällen
Der Mieter hat nach einem Unfall, Brand, Diebstahl, Wild- oder sonstigen
Schaden sofort die Polizei zu verständigen. Dies gilt auch bei selbstverschuldeten
Unfällen ohne Mitwirkung Dritter. Unterlässt der Mieter, den
Schaden polizeilich aufnehmen zu lassen, haftet er voll (siehe Ziff. 10).
Gegnerische Ansprüche dürfen nicht anerkannt werden. Der Mieter
hat dem Vermieter selbst bei geringfügigen Schäden unverzüglich
einen ausführlichen schriftlichen Bericht unter Vorlage einer Skizze
zu erstatten. Der Unfallbericht muss insbesondere Namen und Anschrift
der beteiligten Personen und etwaiger Zeugen sowie die amtlichen Kennzeichen
der beteiligten Fahrzeuge enthalten. Übersteigt die voraussichtliche
Schadenhöhe die Selbstbeteiligung der Versicherung oder ist das Fahrzeug
nicht mehr verkehrssicher, ist der Vermieter telefonisch zu unterrichten.
13. Speicherung von Personaldaten
Der Vermieter ist berechtigt, die bezüglich der Geschäftsbeziehung
oder im Zusammenhang mit ihr enthaltenen Daten über den Mieter, gleich
ob diese von ihm selbst oder von Dritten stammen, im Sinne des Bundesdatenschutzgesetztes
zu verarbeiten.
14. Gerichtsstand
Gerichtsstand ist der Geschäftssitz des Vermieters, sofern die Vertragsparteien
Kaufleute sind oder mindestens eine der Vertragsparteien keinen allgemeinen
Gerichtsstand im Inland hat oder die in Anspruch zu nehmende Vertragspartei
nach Vertragsschluss ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort
aus dem Geltungsbereich der deutschen Zivilprozessordnung verlegt oder
der Wohnsitz zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. Diese
Regel gilt auch für Wechsel- und Scheckverfahren.
15. Schlussbestimmung
Alle Vereinbarungen, die zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen
werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niedergelegt. |